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Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Gilbach-Reisen,
im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §651a – m BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß §4-11 BGB-InfoV (Verordnung
über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung
sorgfältig durch!
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1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
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1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch,
durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit
den Formularen des Reiseveranstalters( Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen
werden. Bei Vertragsabschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung,
die auch als Bestätigung des Vertrages dient
und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht, in Papierform.
1.2. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche
Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff.
1.1. geschlossen werden.
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2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise
erbrachten Leistungen
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2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch
von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern
lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler
haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich
von uns zu vertretender Buchungsfehler nach
$651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§675, 631 BGB).Unsere vertragliche Haftung
als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung
einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
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3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
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3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der
Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten
des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1.
hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme
zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen
bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlender
Pass etc.). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend.
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4. Zahlungen
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4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw.
Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrages
nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages
und Übermittlung des Sicherungs- scheines zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% (bei Tagesfahrten
10,00 EUR pro Person) des Reisepreises zu
zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche
Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist
der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr
nach Ziff. 13 (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen.
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und
Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach
Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9
(siehe unten) verlangen.
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5. Leistungen
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5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/
Katalog vor, insbesondere Änderung der Leistungsbeschreibung
sowie der Preise. Er darf eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn
er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise
erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen
(insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise,
Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigung, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach
dem vor Reisebeginn gemachter Angaben des Veranstalters
nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben
des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung
enthalten sein. Außerdem ist dem Reisenden,
sofern nicht bereits in der Annahme des Antrages
(Reisebestätigung –siehe Ziff.1) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige
Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrages zur Verfügung
zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu
informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn
sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung
oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.
Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann
der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener
Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
und über nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen
zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6 und Ziff. 7)
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
sind in Ziff. 6 sowie Ziff. 7 geregelt.
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6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
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6.1. Unerhebliche Änderung der Reiseleistungen durch den
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn
sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden in Papierform
klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor
Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Mängeln
bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und
nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB
vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich
in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende
kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung
bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden
gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen.
Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen,
so hat der Reisende Anspruch auf Minderung
(§651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens
gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für
den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden
die geringeren Kosten zu erstatten (§651m Abs. 2 BGB)
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7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
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7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8% des
Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die
Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenen und nach Vertragsschluss
erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere
Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen
Angaben (Touristenabgabe, Hafen- Flughafengebühren),
oder geänderter für die Pauschalreis geltenden Wechselkurse
vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des
vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden
entsprechend der Zahl der Reisenden berechnet, auf
die Personen umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet
der Veranstalter den Reisenden in Papierform nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die
Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die
Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 1 vorbehaltene Preiserhöhung
8% des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig,
sondern nur unter der engen Voraussetzungen des
§651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,
dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten
angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
Einzelheiten ergeben sich aus §651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 1. genannten
Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende
mehr als dem hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter
darf dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich
entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er
hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen,
in welcher Höhe verwaltungsausgaben entstanden sind.
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8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
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8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen
Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage
vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail etc. erklären,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse
nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von
Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese ihm tatsächlich
entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in
welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden
sind.
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9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
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9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform
(E-Mail, Fax) gegenüber dem Veranstalter erfolgen.
Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler.
Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter
oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter
kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen
nach Ziff. 9.3. verlangen.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen:
Mehrtagesfahrten (pro gebuchte Person):
Pauschal bis 61 Tage vor Reiseantritt 15,00 EUR pro gebuchte Person
60 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% vom Reisepreis
29 bis 14 Tage vor Reiseantritt 60% vom Reisepreis
13 bis 3 Tage vor Reiseantritt 80% vom Reisepreis
2 Tage vor Reiseantritt oder no-Show 90% vom Reisepreis
Tagesfahrten (pro gebuchte Person):
Pauschal bis 5 Tage vor Reiseantritt 10,00 EURO pro gebuchte Person
4 Tage vor Reiseantritt 80%
Flugreisen (pro gebuchte Person):
10% des Reisepreises nach Erhalt der Buchungsbestätigung
90 bis 60 Tage vor Reiseantritt 40% vom Reisepreis
59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 75% vom Reisepreis
29 bis 0 Tage vor Reiseantritt 90% vom Reisepreis
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden
oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
aufgeführte Pauschale sei.
9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter
zu Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung
hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Veranstalter vor Reisebeginn
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Reise oder die Beförderung von Personen an
den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels,
wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die
sich hierauf beruft und sich Ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
9.7. Zubuchuerleistungen, wie zum Beispiel durch den Reiseveranstalter
vermittelte Reiserücktrittsversicherungen,
Eintrittskarten für Oper, Theater oder Musical sind im vollen
Umfang zu bezahlen und können nicht prozentual mit dem
Reisepreis abgegolten werden.
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10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
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10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch
des Reisenden auf Änderung des Vertrages. Der
Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig
und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen
etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15,00 EUR
verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimme, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reisleistungen erwerben kann.
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11. Reiseabbruch
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Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes
abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund
nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
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12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter
und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem
Fall der Reisepreis wieder zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B.
Informationen des Veranstalters) unternehmen, um drohende
ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering
zu halten.
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13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
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13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung
und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl
und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen
als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl
angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht
und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter
den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten
Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer
von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer
von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer
Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils
vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, verliert er
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und die Rückerstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
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14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
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14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurück treten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert
ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat
die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
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15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
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15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der
schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine
Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach §
651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung
anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters
nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel,
sofern eine schnelle Verbindung möglich ist,
direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat
darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens
ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff.
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden
gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der
Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter
kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich
ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen
Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter
ist verpflichtet den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung
etc. und Folgen konkret zu informieren und
seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. §651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.
Auf Ziff. 15.1. wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtig,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer
von Ihm gesetzten angemessenen Frist kündigen. Verweigert
der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann
der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der
Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei
Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz
unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen
den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung
eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages,
so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen
lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung
oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
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16. Haftungsbeschränkung
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16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen
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17. Verjährung – Geltendmachung
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17.1. Die Ansprüche nach §651i Abs. 3 Nr. 2.,4. Bis 7. BGB
sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler,
der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
– nach §651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung,
Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise
dem Vertrag nach enden sollte.
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18. Verbraucherstreitbeilegung
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Unser Unternehmen Gilbach-Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Reiseveranstalter ist:
Gilbach Reisen
Mühlenweg 1
41569 Rommerskirchen
Geschäftsform: Einzelfirma
Inhaber: Herr Norbert Küttelwesch
Telefon: 02183 – 7950
Telefax: 02183 – 81872
E-Mail: gilbach-reisen@t-online.de
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Omnibusunternehmer
USt.IdNr: DE119974194
Kundengeldabsicherer: R+V Versicherung
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Gerichtsstand Grevenbroich 18.11.2024
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