Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Gilbach-Reisen, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters( Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsabschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrages dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht, in Papierform.

1.2. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachten Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach $651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB).Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlender Pass etc.). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrages nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungs- scheines zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% (bei Tagesfahrten 10,00 EUR pro Person) des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13 (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9 (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderung der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigung, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach dem vor Reisebeginn gemachter Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrages (Reisebestätigung –siehe Ziff.1) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6 und Ziff. 7)

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6 sowie Ziff. 7 geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderung der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Mängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§651m Abs. 2 BGB)

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenen und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Angaben (Touristenabgabe, Hafen- Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreis geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden berechnet, auf die Personen umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden in Papierform nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter der engen Voraussetzungen des §651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus §651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als dem hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen:

Mehrtagesfahrten (pro gebuchte Person):

  • Pauschal bis 61 Tage vor Reiseantritt 15,00 EUR pro gebuchte Person

  • 60 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% vom Reisepreis

  • 29 bis 14 Tage vor Reiseantritt 60% vom Reisepreis

  • 13 bis 3 Tage vor Reiseantritt 80% vom Reisepreis

  • 2 Tage vor Reiseantritt oder no-Show 90% vom Reisepreis


  • Tagesfahrten (pro gebuchte Person):

  • Pauschal bis 5 Tage vor Reiseantritt 10,00 EURO pro gebuchte Person

  • 4 Tage vor Reiseantritt 80%


  • Flugreisen (pro gebuchte Person):

  • 10% des Reisepreises nach Erhalt der Buchungsbestätigung

  • 90 bis 60 Tage vor Reiseantritt 40% vom Reisepreis

  • 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 75% vom Reisepreis

  • 29 bis 0 Tage vor Reiseantritt 90% vom Reisepreis


  • 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die aufgeführte Pauschale sei.

    9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zu Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

    9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Veranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich Ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    9.7. Zubuchuerleistungen, wie zum Beispiel durch den Reiseveranstalter vermittelte Reiserücktrittsversicherungen, Eintrittskarten für Oper, Theater oder Musical sind im vollen Umfang zu bezahlen und können nicht prozentual mit dem Reisepreis abgegolten werden.

    10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

    10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrages. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

    10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15,00 EUR verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimme, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reisleistungen erwerben kann.

    11. Reiseabbruch

    Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

    12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

    12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis wieder zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

    12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Informationen des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

    13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

    13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

    13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

    13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

    13.4. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

    13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

    14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

    14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück treten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

    14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

    15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

    15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
    Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

    15.2. Adressat der Mängelanzeige
    Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

    15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
    Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. §651q BGB).

    15.4. Minderung
    Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. wird verwiesen.

    15.5. Kündigung
    Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtig, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von Ihm gesetzten angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

    15.6. Schadensersatz
    Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

    15.7. Anrechnung von Entschädigungen
    Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

    16. Haftungsbeschränkung

    16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

    16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen

    17. Verjährung – Geltendmachung

    17.1. Die Ansprüche nach §651i Abs. 3 Nr. 2.,4. Bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

    17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach §651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    18. Verbraucherstreitbeilegung

    Unser Unternehmen Gilbach-Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    Reiseveranstalter ist:
    Gilbach Reisen
    Mühlenweg 1 41569 Rommerskirchen
    Geschäftsform: Einzelfirma
    Inhaber: Herr Norbert Küttelwesch
    Telefon: 02183 – 7950
    Telefax: 02183 – 81872
    E-Mail: gilbach-reisen@t-online.de
    Gesetzliche Berufsbezeichnung: Omnibusunternehmer
    USt.IdNr: DE119974194
    Kundengeldabsicherer: R+V Versicherung

    Gerichtsstand Grevenbroich 18.11.2024
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